Montag - 4. November 2024
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[SG] Stadt darf Rettungsdienst auf gemeinnützige Hilfsorganisationen beschränken

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat heute die Einschätzung der Stadt Solingens zur Vergabe von Rettungsdienstaufträgen bestätigt. 2016 hatte die Klingenstadt einen Auftrag über Rettungsdienstleistungen für fünf Jahre an die beiden gemeinnützigen Träger Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Arbeitersamariterbund (ASB) vergeben und sich dabei auf die seit 2016 geltende Bereichsausnahme bezogen. Ein privatwirtschaftliches Unternehmen hatte dagegen geklagt, dass die Ausschreibung sich ausschließlich an gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen gewandt und damit private Anbieter außen vor gelassen hatte.

Dieses Vorgehen sieht nun jedoch auch der EuGH als rechtens an. In seinem heutigen Urteil stellte er fest, dass die Verpflichtung zur uneingeschränkten Ausschreibung nicht für öffentliche Aufträge gelte, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Anders als reiner Krankentransport sei der Rettungstransport und der qualifizierte Krankentransport als eine „Dienstleistung der Gefahrenabwehr“ (in diesem Fall für die Gesundheit des Patienten) zu verstehen.

Beigeordneter Jan Welzel: „Wir sehen uns in unserer Auffassung der gesetzlichen Regelung bestätigt. Nun besteht endlich Rechtssicherheit für die Kommunen bei der Ausschreibung solcher Aufträge und wir können die Hilfsorganisationen besonders berücksichtigen.“

Das Oberlandesgericht hatte die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt und gebeten, eine Auslegung des Begriffs „Dienstleistungen der Gefahrenabwehr“ vorzunehmen. Auf Grundlage der rechtlichen Entscheidung des EuGH kann dort das Verfahren nunmehr fortgesetzt werden.

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